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StVO §30 Sonn- und Feiertagsverbot für LKW über 7,5 to und LKW mit Anhänger (Ausnahmen)

    • Offizieller Beitrag

    Das hier ist nicht uninteressant für die die ihren PU oder VAN (jeweils zGG max. 3,5 to) als LKW zugelassen haben:


    Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.


    Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:


    - Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
    - Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
    - Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
    - selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    - Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
    - Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.




    Im Anhang div. Erlasse zu dem o.g. Thema.


    NACHTRAG: Alle im Anhang genannten Bundesländer haben den Massnahmen-/Ausnahmenkatalog der Verkehrsministerkonferenz umgesetzt !! (Je nach Rückmeldung aus den Bundesländern, wird die Liste erweitert.)


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Anhang zu sehen.

  • Aber Vorsicht: Diese Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden........ :pinch:;(


    Da kocht noch jedes gerne sein eigenes Süppchen.... :wacko:

    Gruß Harald

    Beiträge können Spuren von Humor und/oder Ironie enthalten....... :this: :whistle:

  • Tja, der Kaffee ist aber nu nicht nur kalt, der gefriert gleich.
    Das war eine tolle Idee einiger temporär arbeitsloser Nichtlkwfahrer :1007:
    Die Umsetzung erfolgte nicht, die Polizei ist erst recht hellhörig geworden und die Strafen sind inzwischen höher als damals.


    Einige Länder folgen diesen Ausnahmen, einige nicht. Und wenn ich zB. nach Schleswigholzbein muß, dann muß ich Sonntags den Anhänger vorm Elbtunnel abhängen und schieben und kann ihn bei Norderstedt wieder anhängen. :kotz:

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    • Offizieller Beitrag

    Soo jetzt will ichs aber wissen...
    Jetzt ruf ich beim BVM an.


    Kann doch nicht sein, das es eine Verkehrsministerkonferenz gibt wo sowas beschlossen wird und dann die Sheriffs trotzdem fröhlich Knollen verteilen..


    NACHTRAG: Es ist unglaublich.... Die Konferenz hat beschlossen das jedes Bundesland das auf dem "Verwaltungsweg" (so wie in den Beispielen im Anhang des ersten Beitrages) umzusetzen. Umgesetzt haben es auch manche Bundesländer, aber manch andere nicht. Eigentlich soll daraus ein Bundesgesetz werden und diese Regelung in der StVO §30 verankert werden, was aber bisher noch nicht erfolgt ist.
    Da ich sowas ja ganz genau wissen will, werd ich da mal weiter recherieren und euch berichten.

    Gruß Thomas

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    • Offizieller Beitrag

    HESSEN:
    - NICHT Umgesetzt -


    Das hier ist die Antwort aus Hessen, die ich rechtlich für extrem bedenklich halte (der rot markierte Passus), denn wenn es danach geht bräuchte man auch keine Fahrzeugtypeintragung im KFZ Schein. Allerdings ist wieder positiv der grün markierte Passus (nutzt nur aktuell nix) :


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre Anfrage.


    Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt für Lastkraftwagen (Lkw) über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) sowie für Lkw mit Anhänger in der Zeit von 0 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot. Für Lkw mit Anhänger gilt keine Massenbegrenzung. Die genutzten Fahrzeuge müssten demnach Lkw darstellen, um unter das Fahrverbot zu fallen. Die StVO selbst enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs „Lastkraftwagen“. Der Vorschrift liegt die Definition im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zugrunde. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Bei der Beurteilung, ob ein Lkw in diesem Sinne vorliegt, sind die Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgestellt werden, nicht maßgeblich; sie stellen lediglich ein Indiz dar. Denn diese Eintragungen bestätigen nur, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf.


    Grundsätzlich gilt bezüglich des Lkw-Fahrverbotes:
    Von dem o. g. allgemeinen Fahrverbot gibt es eine Reihe in der Verordnung selbst geregelter Ausnahmen, z. B. für den Transport leichtverderblicher Lebensmittel. Hinzu kommt auf bestimmten hoch belasteten Strecken ein Fahrverbot für die genannten Lkw an Samstagen von 07.00 bis 20.00 Uhr in den Monaten Juli und August (Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße).


    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Landesbehörde) auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO).


    Soweit Fahrzeuge Lastkraftwagen in dem oben dargestellten Sinne sind und einen Anhänger hinter diesem Fahrzeug mitführen, darf man damit in Hessen an Sonntagen und Feiertagen nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Hessen unterstützt jedoch eine entsprechende Bundesratsinitiative, mit der die Bundesregierung aufgefordert ist, eine dem Beschluß der Verkehrsministerkonferenz entsprechende bundesrechtliche Regelung, d. h. in der StVO, umzusetzen. Die Umsetzung der von Ihnen beigefügten Ländervereinbarung war uns nicht möglich, da die dort enthaltenen generellen Regelungen zur Herausnahme bestimmter Fahrzeugarten bzw. Fahrtzwecke aus dem Sonn- und Feiertagsverbot unserer Auffassung nach Landesrecht über den Straßenverkehr wären. Dieses ist nach Artikel 72 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des Grundgesetzes unzulässig.


    Soweit Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde (§ 47 Abs. 2 Nr. 6 StVO in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen Ihres Bundeslandes).



    Freundliche Grüße
    Im Auftrag


    Matthias Burger
    Referat Straßenverkehr und Straßenbetrieb, Zulassung von Personen und Fahrzeugen, Gefahrgut

    Gruß Thomas

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    • Offizieller Beitrag

    SCHLESWIG-HOLSTEIN
    - Umgesetzt, Erlass im Anhang -


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    für Ihre heutige E-Mail-Anfrage, mit der Sie sich nach der Umsetzung des VMK-Beschlusses vom 9./10. Oktober 2007 hinsichtlich Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Wohnwagenanhänger und Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke erkundigen, danke ich Ihnen.


    Die von Ihnen thematisierten Ausnahmeregelungen sind Teil des sog. des „Handlungskonzepts für die Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO“, das am 9./10. Oktober 2007 von der Verkehrsministerkonferenz als Grundlage für die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt wurde. In Schleswig-Holstein wurde dieses Handlungskonzept mit Erlass vom 4. März 2008 eingeführt. Diesen Erlass (dem das Handlungskonzept als Anlage beigefügt ist), übersende ich Ihnen anbei wie erbeten zur Kenntnis. Die von Ihnen gesuchte Regelung findet sich in Ziff. 1.6 des Handlungskonzepts.


    Mit freundlichen Grüßen
    Timo Krause

    • Offizieller Beitrag

    MECKLENBURG-VORPOMMERN
    - Umgesetzt, Erlass im Anhang -


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auf Ihre Anfrage übersende ich Ihnen den Erlass, mit dem MV den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 9./10.10. 2007 umgesetzt hat.



    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag


    Elke Rattunde


    Referatsleiterin
    Straßenverkehr, Luftverkehr, Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit


    Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesplanung
    Mecklenburg-Vorpommern
    Schloßstraße 6-8
    19053 Schwerin

    • Offizieller Beitrag

    BAYERN
    - Umgesetzt, Erlass im Anhang -
    leider ohne PDF Datei mit den Original Erlass.


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    zu Ihrer Anfrage über die Geltung des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen für solche Zugfahrzeuge mit Anhängern,
    die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, können wir Ihnen Folgendes mitteilen:


    Für das Gebiet des Freistaates Bayern wurde mit Wirkung von Juni 2008 die Regelung getroffen, dass Wohnwagenanhänger
    und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t
    geführt werden, nicht mehr unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen fallen. Dabei bezieht sich die Beschränkung
    des zulässigen Gesamtgewichts allein auf das ziehende Fahrzeug, nicht auf das Gesamtgewicht der Kombination. Diese Regelung gilt weiter fort.


    Für alle anderen Fälle, also z. B. dem Transport von gewerblichen Gütern oder zu gewerblichen Zwecken ist diese Regelung natürlich nicht anwendbar.


    Eine Übersendung des entsprechenden internen Erlasses ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich.


    Mit freundlichen Grüßen



    Alfons Fellner
    Regierungsrat



    Bayer. Staatsministerium des Innern,
    für Bau und Verkehr
    Odeonsplatz 3 - 80539 München
    Sachgebiet IC4 -Straßenverkehrsrecht-
    Tel.: +49 (089) 2192-2279
    fax: +49 (089) 2192-122 72
    CNP: 7201-2279
    E-Mail: Alfons.Fellner@polizei.bayern.de

    • Offizieller Beitrag

    SACHSEN
    - Umgesetzt, Erlass im Anhang -


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gern sende ich Ihnen nachfolgend die Informationen zu Ihrer Anfrage aus unserer Fachabteilung:


    Vor dem Hintergrund einer bundesweit sehr unterschiedlichen und teilweise willkürlichen Ausnahmegenehmigungspraxis in den Ländern hatte die Verkehrsministerkonferenz im November 2006 eine erneute Befassung mit der Praxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO für geboten gehalten. Die daraufhin eingesetzte Arbeitsgruppe hat eine „Vereinbarung der Länder zur Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO“ erarbeitet, die von der Verkehrsministerkonferenz im Herbst 2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt wurde. Die Vereinbarung ist so konzipiert, dass sie die Verwaltungsvorschriften zu § 30 Abs. 3 und zu § 46 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 StVO, die durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen derzeit aus formellen Gründen nicht aufgehoben wird, inhaltlich ersetzt.


    Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder, ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw im Freistaat Sachsen, das als Anlage beigefügte Handlungskonzept vom 7. April 2008 zugrunde zu legen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Maja Hornung
    Öffentlichkeits- und Projektarbeit I Bürgerbeauftragte
    ________________________________________________________________________
    SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR
    SAXON STATE MINISTRY FOR ECONOMIC AFFAIRS, LABOUR AND TRANSPORT
    Pressestelle I Public Relations
    Wilhelm-Buck-Straße 2 | 01097 Dresden | Postanschrift: PF 10 03 29 | 01073 Dresden
    Tel.: +49 351 564-8064 | Fax: +49 351 564-8068 Mobil 0172 3611910

    • Offizieller Beitrag

    BRANDENBURG
    - NICHT Umgesetzt -


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    zwei Jahre nach dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz 2007, hat das Bundesland Hamburg 2009 wegen verfassungsrechtlichen Bedenken im Bundesrat eine Initiative gestartet, die das Land Brandenburg unterstützt hat. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, den Ausnahmekatalog zum Sonntagsfahrverbot einheitlich für Deutschland in der Straßenverkehrsordnung zu verankern. Diese Initiative wurde vom Bundesrat mehrheitlich unterstützt - von der Bundesregierung umgesetzt, ist der Beschluss aber bislang nicht.

    Das Land Brandenburg vertritt die Ansicht, dass nur der Bund Änderungen der StVO vornehmen kann. Deshalb ist in Brandenburg kein Erlass in Kraft getreten, in dem die Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot geregelt werden.

    Ich kann sehr gut nachvollziehen, das es für Fahrerinnen und Fahrern größerer Wohnwagengespanne ärgerlich ist, sich in einigen Bundesländern , wie Brandenburg, eine Ausnahmegenehmigung besorgen zu müssen. Immerhin: Bund und Länder arbeiten daran eine Regelung für ganz Deutschland zu finden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Steffen Streu

    Pressesprecher

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
    144 67 Potsdam

    Telefon 0331 866 8006
    Mobil 0171 97 411 26

    Gruß Thomas

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  • Fuzzy,
    mein letzter Stand ist der, solange es sich um eine private fahrt handelt, darfst Du fahren.
    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Ich fahre schon seit 15 Jahren keinen LKW mehr beruflich.

    Gruß Ingo


    Der Sohn eines Gottes trägt einen Hammer, und nicht sein eigenes Kreuz!
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  • Da liegst du leider falsch. Generell gilt erstmal der §30 der STVO und da wird nicht zwischen privat und gewerblich unterschieden.
    Das mit privat sind dann die besagten Sport und Freizeitzwecke und das gilt nur in einigen Bundesländern.


    Aber die Sache "Zugmaschine mit Hilfsladefläche" gilt schon immer und in allen Bundesländern, ist aber eine schwierige und nicht ganz eindeutige angelegenheit. Danach gelten Fahrzeuge als "Zugmaschinen mit Hilfsladefläche" wenn sie vorrangig zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern dienen und auf einer Hilfsladefläche nicht mehr als 40% ihrer Gesamtmasse zuladen können.
    Diese Fahrzeuge sind vom Sonn und Feiertagsfahrverbot sowie von der Freienreiseverordnung generell ausgenommen.


    Mein K1500 hat ein zGG von 3085kg und eine Zuladung von ca. 600Kg, also deutlich unter 40% der Gesamtmasse.
    Die Anhängelast von 3000Kg sollte einen Hauptnutzen als Zugmaschine vor Lastenbeförderung beim LKW nachweisen denke ich.


    Die Eintragung LKW in den Fahrzeugpapieren ist dabei nicht relevant, der tatsächliche Hauptnutzen ist in dem Fall entscheidend.
    ( Siehe Antwortschreiben von Hessen was Devil963 am 06.02.2015 gepostet hat) "Bei der Beurteilung, ob ein Lkw in diesem Sinne vorliegt, sind die Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgestellt werden, nicht maßgeblich; sie stellen lediglich ein Indiz dar. Denn diese Eintragungen bestätigen nur, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf."


    Dazu gibt es auch ein Gerichtsurteil vom 01.06.1987 des OLG Celle was genau Dieses einem VW Caddy Fahrer bestätigt hat der mit seinem Caddy ( LKW ) mit Anhänger von der Polizei angehalten wurde.


    Oder : Aktenzeichen: 32.3/15-1-25/46Sz Abt: 32.3 Straßenverkehr OKD Euskirchen.


    Das Problem ist allerdings der Sheriff vor Ort. Der wird davon nichts wissen wollen und sich einzig und allein auf die STVO und die Fahrzeugpapiere berufen und somit die Weiterfahrt mit Anhänger untersagen. Dann wird der Anhörungsbogen bzw. Busgeldbescheid kommen und wenn man Glück hat regelt sich nach erfolgtem Einspruch alles. Aber der Anhänger oder das Gespann steht erstmal bis das vermeintliche Fahrverbot vorbei ist. Den Ärger hat man also erstmal an der Backe.
    Das ist mir so schon in Brandenburg passiert. Ich hab mich allerdings in meinem Einspruch damals auf den Beschluß der Verkehrsministerkonferenz und die Erlasse der anderen Bundesländer berufen. Es kam dann nach fast 3 Monaten ein Schreiben der Bußgeldstelle zurück. " Das Verfahren wird eingestellt, die Beamten vor Ort waren über die Neuregelung noch nicht informiert." Glück gehabt,so in Brandenburg eigentlich nicht möglich.



    Auch noch dazu interessant:

  • Hi @ll,
    sieht so aus als ob ich auch der Schneckenfrakton beitrete
    nu muss ich zum Treffen durch unzivilisiertes Gebiet, zumindest sieht das auf der Karte oben so aus als ob ich Sonntag nicht zurückfahren darf
    Frage:
    hat sich da in der Zwischenzeit was getan?


    Mit was willste den erscheinen....?? :whistle:


    Dually oder Sub.... :rolleyes:


    Wenn de Dually über 3,5to is un du unbedingt So zurück mußt dann nim besser de Sub..... :S


    Falls eventl. mit Wowa dann sowieso.... :rolleyes:

    Gruß Harald

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  • der kleine Weisse mit Wohnklo ....... schrill :D

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  • Hoffentlich ist die Regelung der privaten Fahrten am Sonntag (§30 StVO) demnächst deutschlandweit einheitlich geregelt, wenn denn die Verwaltungsvorschrift der StVO neu kommt: Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    • Offizieller Beitrag

    Hoffentlich ist die Regelung der privaten Fahrten am Sonntag (§30 StVO) demnächst deutschlandweit einheitlich geregelt, wenn denn die Verwaltungsvorschrift der StVO neu kommt: Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.


    Ich führe das mal weiter und zitiere den entsprechenden Wortlaut:


    Entnommen aus:


    E m p f e h l u n g e n
    der Ausschüsse
    zu Punkt … der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
    Sachstand: 28.02.2017



    Hier der Link zum kompletten Dokument: https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1


    Vielleicht hat sich ja das Problem (PU mit LKW Zulassung & WoWa) dann - nach über 10 Jahren - bis zum Treffen von alleine erledigt.
    Die Chancen stehen recht gut das es bundesweit umgesetzt wird, da i.d.R. den Empfehlungen der Ausschüsse gefolgt wird und solche Gesetze einfach nur durch gewunken werden.

    Gruß Thomas

    ----------------------------------------------------------------------


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