Deutsche Telekom:
Gericht verbietet DSL-Drosselung
30.10.2013 - Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.
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Die Deutsche Telekom darf einem Urteil des
Landgerichts Köln zufolge die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen
nicht einschränken. Entsprechende Vertragsklauseln seien unzulässig.
Im Sommer hatte die Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. angekündigt, eine Highspeed-Volumenbegrenzung für seine DSL-Tarife einführen zu wollen - und damit eine hitzige Debatte entfacht, in die sich am Ende sogar Spitzenpolitiker wie Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. eingeschaltet haben. Jetzt hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Bonner TK-Konzern die Surfgeschwindigkeit im Festnetz bei Pauschaltarifen nicht einschränken darf - jedenfalls nicht auf der
Grundlage ihrer derzeitigen Tarifwerbung. Entsprechende Vertragsklauseln seien unzulässig. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 Kilobit pro Sekunde als auch diejenige
auf 2 Megabit pro Sekunde.
Zur Begründung hieß es, dass der durchschnittliche Kunde mit dem Begriff "Flatrate" - zumindest was Internetzugänge über das Festnetz anbelangt - einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit ohne
Einschränkungen erwarte. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört.
Das Urteil ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen, die sich juristisch gegen die Drossel-Pläne der Telekom gewehrt hatte. Welche konkreten Auswirkungen das Urteil aber
tatsächlich haben wird, bleibt abzuwarten.
Zum einen hat die Telekom die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Zum anderen hatten sich die Kölner Richter bei ihrer Entscheidung auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Daher könnte es bereits ausreichend sein, dass die Telekom in der Werbung und den Vertragsformularen auf den Begriff "Flatrate" verzichtet. Die DSL-Bremse - und damit der eigentliche Stein des Anstoßes - könnte dann wohl unverändert bestehen bleiben.
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